Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 47 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 24.12.2020
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- VG Hannover, 15.11.2022 – 7 A 6378/21
- VG Düsseldorf, 20.02.2014 – 6 K 5605/12Zitiert von 2
- VG Freiburg, 04.03.2020 – 4 K 1539/19Zitiert von 4
- OVG NRW, 06.07.2016 – 11 B 602/16Zitiert von 5
- VG Freiburg, 29.10.2015 – 6 K 2929/14Zitiert von 1
- VG Freiburg, 24.02.2015 – 4 K 2673/13Parkerleichterung für Schwerbehinderte: Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde bei atypischen Beeinträchtigungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.08.2025 – 11 VR 6.25, 11 VR 6.25 (11 A 11.25)Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung geotechnischer Untersuchungen
- BVerwG, 19.08.2025 – 11 VR 7.25, 11 VR 7.25 (11 A 12.25)
- VGH Hessen, 27.09.2024 – 8 B 1843/24Zitiert von 1
22 Entscheidungen zu § 47 StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/47#abs-1 (1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- und genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/47#abs-2 (2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/47#abs-3 (3) Die Erlaubnisse für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Absatz 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilen die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.